

Wer ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt, unterliegt in der Bundesrepublik Deutschland der Autoversicherungspflicht. Diese Pflicht bezieht sich allerdings nur auf die Kfz-Haftpflichtversicherung. Eine Autoversicherung hat aber noch weitere wesentliche Bestandteile.
Die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges stellt ein potenzielles Risiko für Personen und Sachen dar. Aus diesem Grund ist der Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben. Ohne vorliegende Bestätigung einer Autoversicherung wird von den Kfz-Zulassungsstellen keine Zulassungserlaubnis erteilt. Die Haftpflichtversicherung leistet Schadenersatz für alle Schäden, die durch das versicherte Auto verursacht werden. Die Haftung bezieht sich dabei aber nicht auf das eigene Kraftfahrzeug und den Fahrer, sondern nur auf Sach- und Personenschäden, die Dritten zugefügt worden sind.
Die Autoversicherungsanbieter stellen es dem Besitzer des Fahrzeuges frei, das eigene Auto ebenfalls teilweise oder ganz abzusichern. Im Bereich der Teilkaskoversicherung sind zum Beispiel der Diebstahl des eigenen Autos oder Bestandteile dessen (Autoradio) etc. abgesichert. Voraussetzung dafür, dass die Teilkaskoversicherung für den Diebstahl von Bestandteilen aufkommt, ist, dass das verschlossene Kraftfahrzeug aufgebrochen wurde und dieser Tatbestand polizeilich gemeldet wurde. Außerdem leistet die Teilkaskoversicherung unter anderem Ersatz für die Autoverglasung, für Brand-, Sturm und Hagelschäden. Die Autoversicherungen bieten die Teilkaskoversicherung mit und ohne Selbstbeteiligung an.
Besonders bei Neuwagen oder bei Fahrzeugen, die finanziert oder geleast worden sind, ist eine Vollkaskoversicherung zu empfehlen. Diese leistet für selbstverschuldete Schäden am eigenen Kraftfahrzeug. Auch hier bieten die Gesellschaften ihren Kunden die Möglichkeit, die Versicherungsprämien durch eine adäquate Selbstbeteiligung zu senken. Nimmt ein Versicherter die Leistung aus der Vollkasko-Versicherung in Anspruch, erfolgt in der Regel eine Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse und damit eine Prämienerhöhung. Es gehört heute zum Service der Anbieter, dass sie dem Versicherten ausrechnen, bis zu welcher Schadensumme es sich für ihn rechnen würde, den Schaden nicht über die Versicherung abzuwickeln. Selbst bei schon vorgenommener Schadenregulierung hat der Versicherte die Möglichkeit, den gezahlten Betrag innerhalb einer bestimmten Frist (in der Regel 6 Monate) zu erstatten und somit die Rückstufung zu verhindern.
Wer häufig im Straßenverkehr unterwegs ist und selbst keine eigenständige Unfallversicherung besitzt, sollte seine Autoversicherung mit einer Insassenunfallversicherung aufwerten. Damit ist sichergestellt, dass auch bei selbstverschuldeten Unfällen Personenschäden reguliert werden. Während für Personenschäden bei Dritten die Kfz-Haftpflichtversicherung eintritt, ist zum Beispiel der Fahrer des Wagens nicht abgesichert.